Haupinhalt

scroll down

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird aktiv, wenn die Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen und dadurch das Kindes-Wohl gefährdet ist. Die KESB muss alles unternehmen, damit es dem Kind gut geht. 

Informationen zum Kindes-Schutz

Vaterschaft

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Wenn das Kind nicht anerkannt wird, prüft die KESB, ob eine Beistandschaft für das Kind zur Regelung der Vaterschaft errichtet wird. 

Weitere Informationen

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern. 

Gemeinsame elterliche Sorge

Wenn nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben wollen, müssen sie die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Die Erklärung kann an folgenden Stellen abgegeben werden:

  • nach der Beurkundung der Vaterschafts-Anerkennung beim Zivilstandsamt
  • bei der am Wohnsitz des Kindes zuständigen KESB

Merkblatt für nicht miteinander verheiratete Eltern

Formular Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

KESB-Massnahmen

Wenn Kinder zu Hause verwahrlosen, Gewalt erfahren oder in eine Abwärts-Spirale geraten, muss die KESB genau hinschauen. Sie muss alles tun, um das Kind zu schützen, die Gefahr zu beenden oder zu verhindern. Hierzu stehen der KESB verschiedene Massnahmen zur Verfügung. 

Weitere Informationen zu den KESB-Massnahmen

Streitende Eltern

Wenn es streitenden Eltern nicht gelingt, das Wohl des Kindes vor den Konflikt zu stellen, muss die KESB eingreifen. 

Weitere Informationen

Unterhalt

Die KESB empfiehlt den Unterhalt für das Kind in einem Unterhalts-Vertrag zu regeln. 

Weitere Informationen

Adoption

Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen adoptiert werden. Die KESB prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und macht die nötigen Abklärungen. Wenn die Adoption im Interesse des Kindes liegt, spricht die KESB die Adoption aus. 

Weitere Informationen

Gefährdungs-Meldung

Eine Gefährdungs-Meldung bei der KESB macht niemand leichtfertig. Sie ist angezeigt, wenn ein Kind verwahrlost oder wenn man bei einem Kind Spuren der körperlichen oder psychischen Gewalt wahrzunehmen glaubt.

Weitere Informationen zur Gefährdungs-Meldung und zum Abklärungs-Ablauf

Merkblatt - Meldung an die KESB zum Schutz von Minderjährigen

Machen Sie eine Gefährdungs-Meldung mit dem Formular Meldung Kinder (siehe Dokumente).

Kontakt

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord