Haupinhalt
Kindes- & Erwachsenen-Schutz
Kindes-Schutz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird aktiv, wenn die Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen und dadurch das Kindes-Wohl gefährdet ist. Die KESB muss alles unternehmen, damit es dem Kind gut geht.
Informationen zum Kindes-Schutz
Vaterschaft
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Wenn das Kind nicht anerkannt wird, prüft die KESB, ob eine Beistandschaft für das Kind zur Regelung der Vaterschaft errichtet wird.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern.
Gemeinsame elterliche Sorge
Wenn nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben wollen, müssen sie die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Die Erklärung kann an folgenden Stellen abgegeben werden:
- nach der Beurkundung der Vaterschafts-Anerkennung beim Zivilstandsamt
- bei der am Wohnsitz des Kindes zuständigen KESB
Merkblatt für nicht miteinander verheiratete Eltern
Formular Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
KESB-Massnahmen
Wenn Kinder zu Hause verwahrlosen, Gewalt erfahren oder in eine Abwärts-Spirale geraten, muss die KESB genau hinschauen. Sie muss alles tun, um das Kind zu schützen, die Gefahr zu beenden oder zu verhindern. Hierzu stehen der KESB verschiedene Massnahmen zur Verfügung.
Weitere Informationen zu den KESB-Massnahmen
Streitende Eltern
Wenn es streitenden Eltern nicht gelingt, das Wohl des Kindes vor den Konflikt zu stellen, muss die KESB eingreifen.
Unterhalt
Die KESB empfiehlt den Unterhalt für das Kind in einem Unterhalts-Vertrag zu regeln.
Adoption
Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen adoptiert werden. Die KESB prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und macht die nötigen Abklärungen. Wenn die Adoption im Interesse des Kindes liegt, spricht die KESB die Adoption aus.
Gefährdungs-Meldung
Eine Gefährdungs-Meldung bei der KESB macht niemand leichtfertig. Sie ist angezeigt, wenn ein Kind verwahrlost oder wenn man bei einem Kind Spuren der körperlichen oder psychischen Gewalt wahrzunehmen glaubt.
Weitere Informationen zur Gefährdungs-Meldung und zum Abklärungs-Ablauf
Merkblatt - Meldung an die KESB zum Schutz von Minderjährigen
Machen Sie eine Gefährdungs-Meldung mit dem Formular Meldung Kinder (siehe Dokumente).
Kontakt
Erwachsenen-Schutz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird aktiv, wenn eine erwachsene Person Hilfe braucht. Die KESB muss die erwachsene Person von Gesetzes wegen unterstützen und helfen oder mit konkreten Schutzmassnahmen eingreifen.
Informationen zum Erwachsenen-Schutz
Eigene Vorsorge
Solange eine eigene Vorsorge geregelt ist, unternimmt die KESB nichts.
KESB-Massnahmen
Wenn Erwachsene die eigene Vorsorge nicht geregelt haben und kein soziales Umfeld haben, braucht es die Unterstützung der KESB.
Weitere Informationen zu den KESB-Massnahmen
Gefährdungs-Meldung
Eine Gefährdungs-Meldung bei der KESB macht niemand leichtfertig. Sie ist angezeigt, wenn bei einem Erwachsenen Zeichen der Verwahrlosung oder Hilfsbedürftigkeit entdeckt werden.
Weitere Informationen zur Gefährdungs-Meldung und zum Abklärungs-Ablauf
Machen Sie eine Gefährdungs-Meldung mit dem Formular Meldung Erwachsene (siehe Dokumente).
Kontakt
Vorsorge-Auftrag
Eintragung des Hinterlegungsorts
Beim Zivilstandsamt kann eingetragen werden, wo der Vorsorge-Auftrag hinterlegt ist. Eine Hinterlegung des Vorsorge-Auftrags beim Zivilstandsamt ist nicht möglich.
Antrag stellen
Sie können den Antrag auf Eintragung des Hinterlegungs-Ortes persönlich oder schriftlich mit dem untenstehenden Formular (siehe Dokumente) stellen. Sie können den Antrag bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz stellen.
Schriftlicher Antrag
Reichen Sie das Antrags-Formular (siehe Dokumente) beim Zivilstandsamt ein.
Beilagen: Kopie eines Identitäts-Nachweises (Pass oder Identitäts-Karte)
Persönliche Antrag
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Sie müssen einen Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitäts-Karte) mitnehmen.
Gebühren
- Eintragung, Änderung oder Löschung: CHF 75.-
- Bestätigung der Eintragung: CHF 30.-
Kontakt
Hinterlegung des Vorsorge-Auftrags
Der Vorsorge-Auftrag kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord hinterlegt werden.
Gebühr
Hinterlegung: CHF 150.-
Kontakt
Beistand oder Beiständin werden
Möchten Sie Beistand oder Beiständin (private Mandats-Person) werden?
Privat-Personen können Beistand oder Beiständin einer erwachsenen Person sein.
Aufgaben
Sie unterstützen schutzbedürftige Personen insbesondere beim Regeln von administrativen und finanziellen Belangen.
Anforderungen
- Sozialkompetenz
- administratives Geschick
- Erfahrung im Bereich Buchhaltung
- gutes Leumunds-Zeugnis
Kontakt
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord informiert Sie gerne in einem Gespräch näher über die Aufgaben eine privaten Mandats-Person.
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord | 044 863 15 10 | kesb-nord@buelach.ch |