Haupinhalt

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Geburt

Eine Geburt muss innert 3 Tagen beim Zivilstandsamt des Geburtsorts gemeldet werden. 

Geburt im Spital oder im Geburten-Haus

Sie müssen die Geburt nicht persönlich melden. Das Spital oder das Geburten-Haus meldet die Geburt beim Zivilstandsamt. 

Anderer Geburtsort

Wenn Ihr Kind nicht in einem Spital oder in einem Geburten-Haus geboren ist, müssen Sie die Geburt persönlich beim Zivilstandsamt des Geburtsorts melden.

Meldepflichtig sind folgende Personen:

  • die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt
  • die zugezogene Hebamme oder der zugezogene Entbindungs-Pfleger
  • die Hilfspersonen des Arztes oder der Ärztin oder der Hebamme oder des Entbindungs-Pflegers
  • jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war
  • die Mutter

Notwendige Dokumente

Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, melden Sie sich frühzeitig beim Zivilstandsamt. Sie erhalten ein Merkblatt auf dem die notwendigen Dokumente aufgelistet sind. Je nach Herkunftsland kann das Beschaffen der Dokumente einige Zeit beanspruchen.

Abgabe der Dokumente 

Beim Eintritt in das Spital oder das Geburten-Haus müssen Sie die Dokumente dem Patienten-Büro abgeben. Dieses leitet die Dokumente zusammen mit der Geburts-Anmeldung und der Namens-Karte an das Zivilstandsamt weiter. 

Bei Geburten im Spital Bülach wird den Kinds-Eltern nach der Eintragung automatisch eine Geburtsurkunde ausgestellt. 

Geburts-Zeit

Die Geburts-Zeit kann Ihnen schriftlich in Form einer Geburts-Urkunde gegen eine Gebühr bekannt gegeben werden. Bestellen Sie die Geburts-Urkunde per Online-Formular.

Das Zivilstandsamt kann Ihnen die Geburts-Zeit auch am Schalter oder telefonisch mitteilen. 

Namenswahl

Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei. Die Interessen des Kindes dürfen jedoch nicht offensichtlich verletzt werden. 

Wer bestimmt den Vornamen des Kindes?

Die Eltern sind verheiratet

Die Eltern bestimmen gemeinsam den oder die Vornamen des Kindes.

Die Eltern sind nicht verheiratet

Die Mutter bestimmt den oder die Vornamen des Kindes, wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben. 

Familien-Name des Kindes

Kinder von verheirateten Eltern

Gemeinsamer Familien-Name

Das Kind erhält den gemeinsamen Familien-Namen. 

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familien-Namen, wählen sie einen ihrer Ledig-Namen als Familien-Namen des Kindes aus. 

Wechsel des Familien-Namens

Die Eltern können ein einziges Mal gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledig-Namen des anderen Elternteils tragen soll. Die Namens-Erklärung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. 

Voraussetzungen:

  • Die Namens-Erklärung muss innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes abgegeben werden. 
  • Nur Eltern, die bei der Eheschliessung eine Namens-Bestimmung abgegeben haben, können eine Namens-Erklärung zum Wechsel des Familien-Namens des Kindes abgeben. 

Kinder von unverheirateten Eltern

Familien-Name der Mutter

Das Kind von unverheirateten Eltern erhält den Ledig-Namen der Mutter. 

Familien-Name des Vaters

Das Kind kann nach Schweizer Recht den Familien-Namen des Vaters tragen. Dazu muss das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht vorliegen.

Sorgerechts-Vertrag

Damit das Kind ab Geburt den Ledig-Namen des Vaters tragen kann, muss zum Zeitpunkt der Geburt ein rechtskräftiger Sorgerechts-Vertrag vorliegen. 

Regeln die Kinds-Eltern das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt gilt: Sobald ein rechtskräftiger Sorgerechts-Vertrag vorliegt ist, können sie innert eines Jahres eine Namens-Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben. 

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) unterstützt und berät bei der Erstellung des Sorgerechts-Vertrags. Die folgenden Dokumente sind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutz-Behörde (KESB) gültig: 

  • Unterhalts-Vertrag
  • Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge

Das Verfahren beim AJB und bei der KESB kann 4 bis 6 Monate dauern. Leiten Sie deshalb das Verfahren frühzeitig vor der Geburt ein. 

Das Kind besitzt eine ausländische Staats-Angehörigkeit

Wenn das Kind eine ausländische Staats-Angehörigkeit besitzt, kann die Namens-Gebung des Heimatlands berücksichtigt werden. Weitere Informationen gibt Ihnen das Zivilstandsamt. 

Bürger-Recht des Kindes

Die Eltern sind verheiratet

  • Das Kind erhält das Bürger-Recht (Heimatort) des Elternteils, dessen Familien-Namen es trägt.
  • Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, erhält das Kind dessen Bürger-Recht (Heimatort). 

Die Eltern sind nicht verheiratet

  • Das Kind erhält das Bürger-Recht (Heimatort) des Elternteils, dessen Familien-Namen es trägt. 
  • Ist nur die Mutter Schweizer Bürgerin, erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht der Mutter.
  • Wenn ein Schweizer Vater sein ausländisches Kind anerkennt, erhält es das Schweizer Bürgerrecht des Vaters. 

Doppel-Bürgerrecht

Die Schweiz erlaubt das Doppel-Bürgerrecht ohne Einschränkungen. Informieren Sie sich bei der Botschaft des zweiten Heimat-Staats, ob er das Doppel-Bürgerrecht auch akzeptiert.

Anerkennung der Vaterschaft

Entstehung des Kinds-Verhältnisses Die Eltern sind verheiratet Das Kinds-Verhältnis zu Mutter und Vater entsteht laut Gesetz mit der Geburt. Die Eltern sind nicht verheiratet …

Entstehung des Kinds-Verhältnisses

Die Eltern sind verheiratet

Das Kinds-Verhältnis zu Mutter und Vater entsteht laut Gesetz mit der Geburt.

Die Eltern sind nicht verheiratet

Die rechtliche Vaterschaft muss durch die Anerkennung zwischen dem Vater und dem Kind begründet werden. 

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Das Kinds-Verhältnis zum Vater fehlt. 
  • Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Damit der leibliche Vater das Kind anerkennen kann, muss zuerst die vermutete Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben werden.
  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. 
  • Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.
  • Der Anerkennende muss mündig und urteilsfähig sein. Minderjährige und Entmündigte benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. der Person, die sie gesetzlich vertritt. 

Wirkungen einer Anerkennung

  • Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung.
  • Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind.
  • Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.
  • Ist ein ausländisches Kind nach dem 1. Januar 2006 geboren und unmündig gilt: Es erhält durch die Anerkennung des Schweizer Vaters das Kantons- und Gemeinde-Bürgerrecht des Vaters.

Detaillierte Angaben können Sie der Rechts-Belehrung entnehmen.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht trotz der Anerkennung der Vaterschaft der mündigen Kinds-Mutter zu (Art. 298a ZGB). Gleichzeitig mit der Anerkennung kann die elterliche Sorge erklärt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt (siehe Dokumente).

Notwendige Dokumente für die Anerkennung

  • gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte) der Mutter
  • gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte) des Anerkennenden
  • Wenn Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind: Wohnsitz-Bestätigung, nicht älter als 6 Monate (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des Wohnorts)

Termin-Vereinbarung

Wenn alle Dokumente vollständig vorliegen, rufen Sie das Zivilstandsamt an, um einen Termin zu vereinbaren. 

Gebühren

  • Anerkennung der Vaterschaft: CHF 75.-
  • Bestätigung der Anerkennung: CHF 30.-
  • Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge: CHF 30.-