Haupinhalt

Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft

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Seit dem 1. Juli 2022 ist die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich. Für alle Paare ist einzig die Ehe möglich.

Paare, die eine eingetragene Partnerschaft nach altem Recht eingegangen sind, können die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dazu muss eine Erklärung beim Zivilstandsamt abgegeben werden.

Wenn die Partnerschaft nicht umgewandelt wird, bleibt sie mit den gleichen Rechts-Wirkungen bestehen.

Voraussetzungen für die Umwandlung

Sie leben in einer eingetragenen Partnerschaft, die vor dem 1. Juli 2022 begründet und im Personenstandsregister eingetragen wurde. 

Im Ausland geschlossene Ehen

Im Ausland geschlossene Ehen, die in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft beurkundet wurden, sind nicht umwandelbar. Auf Antrag kann der Zivilstand aktualisiert werden. Weitere Informationen über das Vorgehen gibt das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (043 259 83 65, E-Mail). 

Form der Umwandlung

Die Umwandlungs-Erklärung kann in den Büros des Zivilstandsamts oder im zeremoniellen Rahmen abgegeben werden. Bei der zeremoniellen Umwandlung müssen 2 Trauzeugen oder Trauzeuginnen anwesend sein, die volljährig und urteilsfähig sind. Die Zeremonie findet im Rathaus-Saal in Bülach statt. Unsere auswärtigen Trau-Lokale stehen aus Kapazitätsgründen nicht zur Verfügung.

Notwendige Dokumente

  • gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte)
  • Wenn Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind: Wohnsitz-Bestätigung, nicht älter als 6 Monate (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des Wohnorts)

Termin-Vereinbarung

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. 

Gebühren

  • Umwandlungs-Erklärung: kostenlos
  • Zeremonielle Umwandlung der Partnerschaft im Rathaus-Saal: CHF 75.-
  • Zuschlag für Zeremonie im Rathaus-Saal: CHF 50.-
  • Bestätigung der Umwandlung / CIEC Urkunde: CHF 30.-
  • Familien-Ausweis: CHF 40.-
  • Umtausch Partnerschafts- in Familien-Ausweis: kostenlos

Wirkungen der Umwandlung

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie beide Partnerinnen oder Partner unterschrieben haben und die zuständige Amts-Person sie beglaubigt hat. Ab diesem Datum gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet. Die Rechts-Wirkungen der Umwandlung bzw. der Ehe treten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft ein.

Die Umwandlungs-Erklärung hat nach schweizerischem Recht keine Auswirkung auf den Familien-Namen. Wenn die Partnerinnen oder Partner bei der Eintragung ihrer Partnerschaft entschieden haben, ihren bisherigen Namen zu behalten, können sie bei der Umwandlung keinen gemeinsamen Familien-Namen bestimmen.