Haupinhalt
Heirat & Ehe
Familien-Name & Bürger-Recht
Die Heirat hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Namen und das Bürger-Recht der Personen, die heiraten. Beide Personen behalten ihren Namen und ihr Bürger-Recht.
Gemeinsamer Familien-Name
Das Paar kann während des Ehe-Vorbereitungs-Verfahrens erklären, dass sie den Ledig-Namen eines Partners oder einer Partnerin als gemeinsamen Familien-Namen tragen möchten.
Ausländische Staats-Angehörige
Ausländische Staats-Angehörige können Ihre Namens-Führung dem Heimat-Recht unterstellen.
Das Schweizer Bürger-Recht wird bei einer Heirat mit einem Schweizer oder einer Schweizerin nicht erworben.
Gemeinsame Kinder
Gemeinsame Kinder erhalten das Kantons- und Gemeinde-Bürger-Recht des Elternteil, dessen Familien-Namen sie tragen.
Gemeinsame Kinder
Gemeinsamer Familien-Name
Das Kind erhält den gemeinsamen Familien-Namen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familien-Namen, wählen sie einen ihrer Ledig-Namen als Familien-Namen des Kindes aus.
Wechsel des Familien-Namens
Die Eltern können ein einziges Mal gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledig-Namen des anderen Elternteils tragen soll. Die Namens-Erklärung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Voraussetzungen:
- Die Namens-Erklärung muss innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes abgegeben werden.
- Nur Eltern, die bei der Eheschliessung eine Namens-Bestimmung abgegeben haben, können eine Namens-Erklärung zum Wechsel des Familien-Namens des Kindes abgeben.
Das Kind besitzt eine ausländische Staats-Angehörigkeit
Wenn das Kind eine ausländische Staats-Angehörigkeit besitzt, kann die Namens-Gebung des Heimatlands berücksichtigt werden. Weitere Informationen gibt Ihnen das Zivilstandsamt.
Ehe-Vorbereitungs-Verfahren
Zuständigkeit und Fristen
Das Zivilstandsamt am Wohnort einer Partnerin oder eines Partners ist für das Ehe-Vorbereitungs-Verfahren zuständig.
Das Ehe-Vorbereitungs-Verfahren ist 3 Monate gültig. Die Trauung muss vor Ablauf der 3 Monate stattfinden.
Die Trauung kann auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz stattfinden. Dazu wird ein entsprechendes Dokument ausgestellt.
Zweck
- Personalien und Identität des Paares feststellen
- gesetzliche Voraussetzungen für die Ehe abklären
- Namens-Führung nach der Heirat festlegen
Das Paar muss gemeinsam und persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und verschiedene Dokumente einreichen. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung finden Sie in unter Dokumente.
Notwendige Dokumente
Schweizer Staatsangehörige
- gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte)
- Wenn Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind: Wohnsitz-Bestätigung, nicht älter als 6 Monate (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des Wohnorts)
Ausländische Staatsangehörige
Bitte melden Sie sich beim Zivilstandamt. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir von Ihnen brauchen.
Melden Sie sich auch beim Zivilstandsamt, wenn Sie in der Schweiz schon ein Zivilstands-Ereignis hatten. Ein Zivilstands-Ereignis ist zum Beispiel eine Ehe oder die Geburt eines Kindes. Allenfalls werden keine Dokumente mehr von Ihnen benötigt. Das Zivilstandsamt informiert sie.
Fremdsprachige Dokumente
Dokumente müssen in einer Amts-Sprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein. Dokumente in einer anderen Sprache müssen eine notariell beglaubigte deutsche Übersetzung haben.
Termin-Vereinbarung
Sobald alle Dokumente vollständig sind, rufen Sie bitte das Zivilstandsamt an und vereinbaren einen Termin.
Gebühren
Ehe-Vorbereitungs-Verfahren: CHF 150.-
Darin enthalten:
- Entgegennahme und Prüfung der Dokumente
- Entgegennahme und Prüfung der Erklärung über die Ehe-Voraussetzungen
- Information und Beratung des Paares betreffend Namens-Führung
Trauung
Vor der Trauung muss das Ehe-Vorbereitungs-Verfahren durchgeführt werden.
Reservation Trau-Termin 2024/2025
Trau-Termine können beim Zivilstandsamt Bülach bis zu einem Jahr im Voraus reserviert werden.
Trauungen in Bülach
Der Rathaus-Saal in Bülach bietet Platz für maximal 50 Personen, davon 20 Sitzplätze.
Drohnenflug durch den Traubereich und das Foyer
Dienstag
09:00 | 09:45 | 10:30 | 11:15 | 14:00 | 14:45 | 15.30 | 16:15
Mittwoch
14:00 | 14:45 | 15.30 | 16:15
Donnerstag
09:00 | 09:45 | 10:30 | 11:15 | 14:45 | 15.30 | 16:15
Oktober bis Februar zusätzlich: 17:00
Freitag
09:00 | 09:45 | 10:30 | 11:15 | 12:00 | 12:45 | 13:30 | 14:15 | 15.00 | 15:45
Samstag-Trauungen 2024
19. Oktober | 16. November | 14. Dezember
jeweils um 10:30 | 11:15 | 12:00 | 12:45 Uhr
Samstag-Trauungen 2025
25. Januar | 15. Februar | 15. März | 26. April | 24. Mai | 21. Juni | 12. Juli | 23. August | 13. September | 18. Oktober | 15. November | 6. Dezember
jeweils um 10:30 | 11:15 | 12:00 | 12:45 Uhr
Im Trau-Zimmer sind nur amtliche Zivil-Trauungen ohne Zeremonie und ohne Gäste möglich.
Mittwoch
09:45 | 10:30 | 11:15 Uhr
Die Trauung im Stadthaus kann direkt nach dem Ehe-Vorbereitungs-Verfahren stattfinden. Vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin.
Auswärts-Trauungen
Das Weierbacherhus in Eglisau bietet Platz für maximal 15 Personen, davon 9 Sitzplätze. Das Trau-Zimmer ist nicht rollstuhlgängig.
Weierbachstrasse 6, 8193 Eglisau
Uhrzeit
am Trau-Datum jeweils ab 14:15 Uhr, maximal 3 Trauungen nacheinander
Trau-Datum 2024
27. September
Trau-Daten 2025
21. März | 11. April | 16. Mai | 13. Juni | 4. Juli | 29. August | 19. September
Das alte Gemeindehaus in Embrach bietet Platz für maximal 50 Personen, davon 20 Sitzplätze. Das Trau-Zimmer ist nicht rollstuhlgängig.
Oberdorfstrasse 2, 8424 Embrach
Uhrzeit
am Trau-Datum jeweils ab 14:15 Uhr, maximal 3 Trauungen nacheinander
Trau-Datum 2024
20. September
Trau-Daten 2025
7. März | 4. April | 9. Mai | 27. Juni | 18. Juli | 15. August | 26. September
Das Blumenland Meier bietet Platz für maximal 50 Personen, davon 30 Sitzplätze.
Uhrzeit
am Trau-Datum jeweils ab 14:15 Uhr, maximal 3 Trauungen nacheinander
Trau-Daten 2025
20. Juni | 11. Juli | 12. September
Strickgasse 1, 8427 Freienstein-Teufen
Trauungen in Freienstein finden auf Anfrage statt. Bitte melden Sie sich dafür telefonisch beim Zivilstandsamt.
Trauung an einem anderen Ort
Wenn Sie in einer anderen Gemeinde in der Schweiz heiraten wollen, brauchen Sie eine Trauungs-Ermächtigung. Diese erhalten Sie nach Abschluss des Ehe-Vorbereitungs-Verfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnorts.
Wenn Sie im Ausland heiraten wollen, brauchen Sie möglicherweise ein Ehe-Fähigkeits-Zeugnis. Dieses erhalten Sie nach Abschluss des Ehe-Vorbereitungs-Verfahrens bei Zivilstandsamt des Wohnorts.
Mitteilung der Ehe-Schliessung
Nach die Eheschliessung beurkundet wurde, macht das Zivilstandsamt eine Mitteilung an folgende Stellen:
- Einwohnerkontrolle am Wohnort des Paares
- ausländische Heimat-Behörde bei folgender Staats-Angehörigkeit:
- Deutschland
- Italien
- Österreich
- Bundesamt für Migration, wenn die Partnerin oder der Partner anerkannter Flüchtling oder Asylsuchende bzw. Asylsuchender ist.
Gebühren
- Trauung, Dienstag bis Freitag: CHF 75.-
- Trauung, Samstag: CHF 150.-
- Trauung, Dienstag bis Freitag: CHF 125.-
- Trauung, Samstag: CHF 250.-
- Trauung in einer Fremdsprache (Englisch), Dienstag bis Freitag: CHF. 50.-
- Trauung in einer Fremdsprache (Englisch), Samstag: CHF 100.-
- Zuschlag, wenn Trauung nicht direkt im Anschluss an das Vorbereitungs-Verfahren stattfindet: CHF 50.-
- Dienst-Reise in auswärtiges Trau-Lokal: CHF 50.-
- nationale Trauungs-Urkunde: CHF 30.-
- internationale Trauungs-Urkunde: CHF 30.-
- Familien-Ausweis mit Hülle: CHF 50.-
- Trauungs-Ermächtigung: CHF 30.-
- Ehefähigkeits-Zeugnis: CHF 30.-
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft
Seit dem 1. Juli 2022 ist die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich. Für alle Paare ist einzig die Ehe möglich.
Paare, die eine eingetragene Partnerschaft nach altem Recht eingegangen sind, können die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dazu muss eine Erklärung beim Zivilstandsamt abgegeben werden.
Wenn die Partnerschaft nicht umgewandelt wird, bleibt sie mit den gleichen Rechts-Wirkungen bestehen.
Voraussetzungen für die Umwandlung
Sie leben in einer eingetragenen Partnerschaft, die vor dem 1. Juli 2022 begründet und im Personenstandsregister eingetragen wurde.
Im Ausland geschlossene Ehen
Im Ausland geschlossene Ehen, die in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft beurkundet wurden, sind nicht umwandelbar. Auf Antrag kann der Zivilstand aktualisiert werden. Weitere Informationen über das Vorgehen gibt das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (043 259 83 65, E-Mail).
Form der Umwandlung
Die Umwandlungs-Erklärung kann in den Büros des Zivilstandsamts oder im zeremoniellen Rahmen abgegeben werden. Bei der zeremoniellen Umwandlung müssen 2 Trauzeugen oder Trauzeuginnen anwesend sein, die volljährig und urteilsfähig sind. Die Zeremonie findet im Rathaus-Saal in Bülach statt. Unsere auswärtigen Trau-Lokale stehen aus Kapazitätsgründen nicht zur Verfügung.
Notwendige Dokumente
- gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte)
- Wenn Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind: Wohnsitz-Bestätigung, nicht älter als 6 Monate (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des Wohnorts)
Termin-Vereinbarung
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Gebühren
- Umwandlungs-Erklärung: kostenlos
- Zeremonielle Umwandlung der Partnerschaft im Rathaus-Saal: CHF 75.-
- Zuschlag für Zeremonie im Rathaus-Saal: CHF 50.-
- Bestätigung der Umwandlung / CIEC Urkunde: CHF 30.-
- Familien-Ausweis: CHF 40.-
- Umtausch Partnerschafts- in Familien-Ausweis: kostenlos
Wirkungen der Umwandlung
Die Erklärung wird wirksam, wenn sie beide Partnerinnen oder Partner unterschrieben haben und die zuständige Amts-Person sie beglaubigt hat. Ab diesem Datum gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet. Die Rechts-Wirkungen der Umwandlung bzw. der Ehe treten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft ein.
Die Umwandlungs-Erklärung hat nach schweizerischem Recht keine Auswirkung auf den Familien-Namen. Wenn die Partnerinnen oder Partner bei der Eintragung ihrer Partnerschaft entschieden haben, ihren bisherigen Namen zu behalten, können sie bei der Umwandlung keinen gemeinsamen Familien-Namen bestimmen.
Namens-Änderungen
Mit der Namens-Erklärung kann der Ledigname wieder angenommen werden.
Namens-Erklärung nach Ehe-Auflösung
Wenn eine Ehe durch Scheidung, Tod, Ungültigkeit oder Verschollen-Erklärung endet, ändert sich der Familien-Name nicht. Auch das Bürger-Recht bleibt gleich.
Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach der Auflösung der Ehe jederzeit erklären, seinen Ledignamen wieder annehmen zu wollen (Namens-Erklärung).
Die Namens-Erklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland bei der Schweizer Vertretung abgegeben werden.
Wiederannahme des Ledignamens
Wenn die Ehe noch besteht, kann unter folgenden Voraussetzungen der Ledigname wieder angenommen werden:
- Die Ehe wurde vor dem 1. Januar 2013 geschlossen.
- Der Ehemann oder die Ehefrau hat den Familien-Namen bei der Ehe-Schliessung geändert.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Ehemann oder die Ehefrau, dessen oder deren Namen geändert wurde, wieder den Ledignamen annehmen.
Erforderliche Dokumente
Schweizer Staats-Angehörige
Gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte)
Ausländische Staats-Angehörige
- Pass
- Ausländerausweis
Bitte informieren Sie sich beim Zivilstandsamt. Es gibt Ihnen Auskunft über weitere erforderliche Dokumente zur entsprechenden Staats-Angehörigkeit.
Termin-Vereinbarung
Sobald alle Dokumente vollständig sind, rufen Sie bitte das Zivilstandsamt an und vereinbaren einen Termin.
Gebühren
- Namens-Erklärung (inklusive Beratung und Überprüfung der Personalien): CHF 75.-
- Bestätigung der Namens-Erklärung: CHF 30.-
Änderung des Vor- oder Familien-Namens
Für Namens-Änderungen ist das Gemeindeamt Zürich zuständig.
Weitere Informationen zur Namens-Änderung
Gesuche um Namens-Änderungen müssen beim Gemeindeamt Zürich eingereicht werden:
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Zivilstandswesen/Namensänderungen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich, Tel. 043 259 83 63