Haupinhalt

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Zuständigkeiten

Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen (zum Beispiel Kauf-Vertrag, Werk-Vertrag oder Auftrag)

Schlichtungs-Gesuch / Zivil-Klage

Streitigkeiten aus arbeits-rechtlichen Verhältnissen (zum Beispiel betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung oder Arbeits-Zeugnis)

Schlichtungs-Gesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeit

Streitigkeiten betreffend Erb-Recht (zum Beispiel Testaments-Anfechtung, Erbteilungs-Klagen)

Schlichtungs-Gesuch / Zivil-Klage

Streitigkeiten bezüglich Unterhalts-Zahlungen für Kinder 

Schlichtungs-Gesuch / Zivil-Klage

Streitigkeiten unter Nachbarinnen und Nachbarn (zum Beispiel Lärm oder Bäume)

Schlichtungs-Gesuch / Zivil-Klage

Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmtes Rechts-Verhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht 

Schlichtungs-Gesuch / Zivil-Klage

Anwesenheit

Persönliches Erscheinen

Bei einer Schlichtungs-Verhandlung müssen die betreffenden Parteien persönlich anwesend sein. Eine Begleitung ist erlaubt von:

  •  einer Rechts-Beiständin oder einem Rechts-Beistand
  •  einer Vertrauens-Person

Vertretung

Sich vertreten lassen kann:

  • wer ausserhalb des Kantons Zürich oder im Ausland wohnt
  • wer krank ist oder altersbedingt nicht kommen kann
  • Arbeitgebende, Versichernde und Vermietende: Sie können in Streitigkeiten nach Artikel 243 ZPO eine angestellte Person oder die Liegenschafts-Verwaltung schicken. Die Vertretung muss zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sein.

Vor der Verhandlung muss eine Vollmacht eingereicht werden (Formular Vollmacht). Die Gegen-Partei muss über die Vertretung informiert werden. 

Nicht Erscheinen

Wenn die klagende Partei nicht zur Schlichtungs-Verhandlung erscheint, schreibt die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandslos ab. 

Wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtung kommt, gibt es keine Einigung.

Ergebnis des Schlichtungs-Verfahrens

Einigkeit

Wenn sich die Parteien während des Schlichtungs-Verfahrens einigen, kann das Verfahren aus folgenden Gründen abgeschrieben werden: 

  • Klage-Rückzug
  • Klage-Anerkennung
  • Vergleich

Uneinigkeit

Wenn sich die Parteien während des Schlichtungs-Verfahrens nicht einigen können, stellt die Friedensrichterin der klagenden Partei eine Klage-Bewilligung für das zuständige Bezirksgericht aus. 

Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2000 Franken geht, kann die Friedensrichterin auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil fällen.

Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 5000 Franken geht, kann die Friedensrichterin den Parteien einen Urteils-Vorschlag unterbreiten.

Gebühren

Gesetzliche Grundlage: Gebühren-Verordnung des Obergerichts (GebV OG)

  • Auskünfte: kostenlos
  • Nicht vermögensrechtliche Verfahren: CHF 100.- bis CHF 850.-
  • Vermögensrechtliche Verfahren: CHF 65.- bis 1240.-

Für die mutmasslichen Gebühren kann von der klagenden Partei ein Vorschuss verlangt werden.

Wenn die Friedensrichterin die Streitigkeit entscheidet oder den Partien einen Urteils-Vorschlag macht, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

Weitere Informationen

Beratungs-Stellen für Rechts-Auskünfte

Weitere Anlaufstellen

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kontakt

Friedensrichteramt Bülach