Haupinhalt

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Entstehung des Kinds-Verhältnisses

Die Eltern sind verheiratet

Das Kinds-Verhältnis zu Mutter und Vater entsteht laut Gesetz mit der Geburt.

Die Eltern sind nicht verheiratet

Die rechtliche Vaterschaft muss durch die Anerkennung zwischen dem Vater und dem Kind begründet werden. 

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Das Kinds-Verhältnis zum Vater fehlt. 
  • Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Damit der leibliche Vater das Kind anerkennen kann, muss zuerst die vermutete Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben werden.
  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. 
  • Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.
  • Der Anerkennende muss mündig und urteilsfähig sein. Minderjährige und Entmündigte benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. der Person, die sie gesetzlich vertritt. 

Wirkungen einer Anerkennung

  • Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung.
  • Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind.
  • Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.
  • Ist ein ausländisches Kind nach dem 1. Januar 2006 geboren und unmündig gilt: Es erhält durch die Anerkennung des Schweizer Vaters das Kantons- und Gemeinde-Bürgerrecht des Vaters.

Detaillierte Angaben können Sie der Rechts-Belehrung entnehmen.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht trotz der Anerkennung der Vaterschaft der mündigen Kinds-Mutter zu (Art. 298a ZGB). Gleichzeitig mit der Anerkennung kann die elterliche Sorge erklärt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt (siehe Dokumente).

Notwendige Dokumente für die Anerkennung

  • gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte) der Mutter
  • gültiger Identitäts-Nachweis (Pass oder Identitätskarte) des Anerkennenden
  • Wenn Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind: Wohnsitz-Bestätigung, nicht älter als 6 Monate (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des Wohnorts)

Termin-Vereinbarung

Wenn alle Dokumente vollständig vorliegen, rufen Sie das Zivilstandsamt an, um einen Termin zu vereinbaren. 

Gebühren

  • Anerkennung der Vaterschaft: CHF 75.-
  • Bestätigung der Anerkennung: CHF 30.-
  • Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge: CHF 30.-
Name
Merkblatt Anerkennung Schweiz (PDF, 44.13 kB) Download 0 Merkblatt Anerkennung Schweiz
Rechtsbelehrung Kindsvater (PDF, 175.78 kB) Download 1 Rechtsbelehrung Kindsvater
Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge - Bundesamt für Justiz BJ (PDF, 194.84 kB) Download 2 Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge - Bundesamt für Justiz BJ
Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge - KOKES (PDF, 192.74 kB) Download 3 Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge - KOKES
Name
Geburt