Haupinhalt
Stab Stadtschreiber
- ist für die Geschäftsführung der Verwaltung verantwortlich.
- berät den Stadtrat und wohnt dessen Sitzungen mit beratender Stimme bei.
- ist Informationsverantwortlicher und Ansprechperson für die Standortförderung.
Zum Stab des Stadtschreibers zählen
- die Fachstelle Strategie und Unternehmensentwicklung.
- die Stadtentwicklung.
- die Wirtschaftsförderung.
Kontakt
Stadt BülachStab Stadtschreiber
Allmendstrasse 6
8180 Bülach
Tel. 044 863 11 20
info@buelach.ch
Lageplan
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
08:00 - 12:00 | 14:00 - 17:00
Donnerstag
08:00 - 12:00 | 14:00 - 18:30
Freitag
08:00 - 14:00
Individuelle Beratungs-Zeiten können jederzeit vereinbart werden.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Name | Beschreibung |
---|
Frage |
---|
Sie dürfen das Wappen der Stadt Bülach und ähnliche Zeichen verwenden. Bitte holen Sie die Zustimmung des Stadtpräsidenten oder des Stadtschreibers ein, bevor Sie das Wappen verwenden. Vorgehen: Bitte senden Sie uns ein E-Mail und geben Sie folgendes an: Verwendungs-Zweck, Anwendungs-Beispiel (Datei oder Link). Grundlage: Stadtrats-Beschluss vom 3. Mai 2017Personen dürfen ausserhalb des Bundesrechts das Wappen der Stadt Bülach und ähnliche Zeichen verwenden. Es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen:
Personen, Vereine und andere Institutionen, die das Gemeinde-Wappen verwenden wollen, müssen zuerst um Zustimmung bitten. Dafür müssen sie sich an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber wenden. Wappen-Schutz-GesetzSeit dem 1. Januar 2017 gibt es ein Bundes-Gesetz zum Schutz von öffentlichen Symbolen. Das Gesetz heisst Wappen-Schutz-Gesetz (WschG). Das Gesetz schützt unter anderem das Schweizer-Wappen. Das Gesetz regelt, welche Personen oder Organisationen die Wappen, Fahnen oder Bezeichnungen des Staats-Wesens zu welchem Zweck gebrauchen dürfen. Das WschG betrifft auch die Gemeinde-Wappen, wie in Art. 8 Absatz 1 des WschG erklärt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 genannten Organisationen können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere erlauben. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 8 Absatz 5 WschG. |