Haupinhalt
FAQ
Andere
Das Arbeits- und Integrations-Programm Reissverschluss bietet verschiedene Dienstleistungen für Privat- und Firmen-Kunden an.
Dienstleistungen
- End-Reinigungen mit Abnahme-Garantie
- Unterhalts-Reinigungen
- Umzüge und Transporte
- Räumungen und Entsorgungen
- Garten-Arbeiten
- Mailings, Abpack- und Umpack-Arbeiten
- Verpacken von Werbe- und Geschenk-Artikeln
- Werbe-Sendungen
- Diverse Dienstleistungen und Hilfs-Arbeiten für Private, Gewerbe und Industrie
Unser Service umfasst Beratung, Kosten-Schätzung und Offerten. Kompetente Gruppen-Leitende sind Ihre Ansprech-Personen vor Ort.
Kontakt und Aufträge
Gerne beraten wir Sie persönlich. Kontaktieren Sie uns unverbindlich mit dem Online-Formular.
Bei Leitungs-Brüchen im Erdreich rufen Sie die Notfall-Nummer an: 044 863 19 99. Die Nummer ist jederzeit erreichbar.
Das Team Wasser behebt Leck-Stellen und Wasser-Leitungs-Brüche umgehend. Damit wird der Verlust der wertvollen Ressource Wasser möglichst gering gehalten.
Bei Leitungs-Brüchen innerhalb eines Gebäudes müssen Sie sich an Ihren Sanitär-Installateur wenden.
Bei Verstopfungen in privaten Schächten, Leitungen oder Anlagen, wenden Sie sich an den Hauswart, die Verwaltung oder den Eigentümer.
Bei Verstopfungen in öffentlichen Schächten, Leitungen oder Anlagen (befinden sich meist im Strassenraum), wenden Sie sich an das Team Siedlungsentwässerung.
Bitte melden Sie diese Dinge beim Werkbetrieb.
An vier Sonntagen im Jahr können Geschäfte geöffnet haben. Diese Daten legen das Gewerbe Bülach und die Stadt Bülach fest. Das Sekretariat des Gewerbe Bülach koordiniert diese Daten.
Es gibt zwei Ausnahmen:
- Auto-, Motorrad- und Fahrrad-Ausstellungen: maximal zwei Ausstellungen pro Jahr und Betrieb anstelle von einem bzw. zwei Sonn- oder Feiertagen. Gesuche dafür reichen interessierte Betriebe mindestens fünf Arbeitstage vor dem Anlass bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (Gesuch), sowie bei der Stadtpolizei Bülach (Gesuch) ein. Massgebend ist das Datum des Post-Eingangs.
- Kleine Läden: Kleine Läden mit einer Verkaufs-Fläche von höchstens 200m² und ohne Angestellte dürfen an öffentlichen Ruhetagen öffnen. Das Verbot gilt nicht für sie.
Bauen und Planen
Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bau-Vorhaben eine Bau-Bewilligung braucht:
- §1 der Bauverfahrensordnung (BVV)
- §309 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
Überblick
Wenn Sie etwas neu bauen oder an einer Anlage etwas verändern, benötigen Sie grundsätzlich immer eine Bau-Bewilligung. Jedoch braucht es nicht für alle Bau-Vorhaben das vollständige ordentliche Verfahren.
- Bauten und Anlagen dürfen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden (gemäss Bundes-Gesetz über die Raum-Planung RPG).
- Das gilt auch für das Ändern von Nutzungen, Ausrüstungen und Ausstattungen in den Kernzonen.
- Für den Abbruch von Gebäuden und Anlagen benötigt man ebenfalls eine Bewilligung.
Weitere Informationen
Die Website des Kantons Zürich informiert über folgendes:
- Bau-Eingabe
- Ablauf eines Bewilligungs-Verfahrens
- verschiedene Verfahrens-Arten
- das beste Vorgehen
Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bau-Vorhaben eine Bau-Bewilligung braucht:
- §1 der Bauverfahrensordnung (BVV)
- §309 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
Überblick
Nicht bau-bewilligungspflichtig sind:
- der reine Unterhalt von Bauwerken
- kleinere innere Umbauten
- Vorhaben von untergeordneter Bedeutung
Bei Klein-Bauten ist massgeblich, ob sie bau-rechtlich als «Gebäude» zu werten sind.
Hier ist festgehalten, ob eine Kleinbaute bau-rechtlich ein Gebäude ist:
- § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) des Kantons Zürich
- § 1 lit. a. der Bauverfahrensverordnung (BVV) des Kantons Zürich
Keine Bau-Bewilligung nötig
Wenn eine Kleinstbaute (z. B. Garten-Haus oder Schopf) die folgenden Masse nicht überschreitet, ist in Bau-Zonen grundsätzlich keine bau-rechtliche Bewilligung erforderlich:
- Höhe: 1,5 m (§ 2 Abs. 2 ABV)
- Boden-Fläche: 2 m2 (§ 2 Abs. 2 ABV)
Wenn kleine Garten-Häuser, Schöpfe, Spiel-Geräte und ähnliche Bauten grösser sind, als die festgelegten Masse, kann der Bau unter bestimmten Voraussetzungen von der Bewilligungs-Pflicht befreit werden.
Voraussetzungen zur Befreiung der Bewilligungs-Pflicht (gemäss § 1 lit. a. BVV):
- die Gesamthöhe beträgt nicht mehr als 2,5 m
- die Boden-Fläche ist nicht grösser als 6 m2
- die Kleinbaute darf nicht in einer der folgenden Zone oder Bereiche liegen:
- Kernzone
- Geltungs-Bereich einer anderen Schutz-Anordnung
- Ortsbild- oder Denkmalschutz-Inventars
- Bereich von Bau-Linien
Das ordentliche baurechtliche Bewilligungs-Verfahren wird angewendet, wenn:
- Bauten oder Anlagen die angegebenen Masse überschreiten (gemäss § 1 lit. a. BVV)
- oder aus anderen Gründen bewilligungspflichtig sind.
- Abstands-Vorschriften
- Bau-Masse
- Brandschutz.
Ordentliches Verfahren
Das ordentliche Baubewilligungs-Verfahren mit amtlicher Publikation dauert normalerweise rund 45 Tage. Bei komplexeren Fällen und wenn mit zusätzlichen Stellen Abklärungen getroffen und Stellungsnahmen eingeholt werden müssen, ist mit rund 90 Tagen zu rechnen.
Anzeige-Verfahren
Das Anzeige-Verfahren dauert in der Regel maximal 30 Tage. Voraussetzung ist immer, dass die Unterlagen des Bau-Gesuchs vollständig und korrekt sind.
Die Gebühr für die Bau-Bewilligung ist in der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen festgelegt.
Wenn anderen Behörden, Ämter oder Organe von der Stadt Bülach für ein baurechtliches Prüfungsverfahren Kosten oder Gebühren verlangen, stellt die Stadt Bülach diese Kosten den Bau-Gesuchs-Stellenden in Rechnung.
Gültigkeit
Eine Bewilligung wird nach 3 Jahren ungültig, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Bei Neu-Bauten gilt der Aushub oder der Abbruch einer bestehenden Baute als Bau-Beginn.
Sind für das gleiche Bau-Vorhaben mehrere Bau-Bewilligungen nötig, ist die neuste Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den spätestens möglichen Bau-Beginn massgeblich.
Wann beginnst die Frist?
Die Frist von 3 Jahren beginnt normalerweise mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittel-Frist. In strittigen Fällen beginnt die Frist mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Wenn die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude umfasst, wird die Frist mit dem Bau-Beginn bei einem Gebäude eingehalten.
Neben-Bestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristen-Lauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind.
Voraussetzungen für das Ausführen des Bau-Vorhabens
Mit der Ausführung eines Bau-Vorhabens darf nicht begonnen werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht vorliegt. Vor Bau-Beginn müssen alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig sein und alle Neben-Bestimmungen aus der Bau-Bewilligung erfüllt sein.
Damit Sie mit Bauen beginnen können, brauchen Sie nach der Bau-Bewilligung eine Bau-Freigabe. Die Bau-Bewilligung ist nicht der Start-Schuss für die Bau-Arbeiten.
Eine Bau-Bewilligung heisst, dass Ihr Bau-Vorhaben grundsätzlich umsetzbar ist. Mit der Bau-Bewilligung können aber noch Auflagen verbunden sein, die Sie vor Bau-Beginn erfüllen müssen. Bei Baubewilligungen gilt zudem eine Rekurs-Frist von 30 Tagen. Wenn die Bau-Bewilligung rechtskräftig und alle Auflagen erfüllt sind, können Sie den Bau-Beginn bei uns anmelden und erhalten darauf die Bau-Freigabe. Erst dann kann es losgehen.
Das Team Hochbau der Stadt Bülach begleitet Sie durch das Bau-Verfahren und stellt sicher, dass die kantonalen und nationalen Bau-Gesetze eingehalten werden.
Unser Auftrag
- Wir sorgen dafür, dass das Verfahren korrekt abläuft.
- Wir sorgen dafür, dass alle eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorgaben eingehalten werden.
- Wir sorgen dafür, dass die Interessen der Öffentlichkeit gewahrt werden.
Unser Ziel
Ihr Bau-Gesuch kann das Bau-Bewilligungs-Verfahren so schnell wie möglich und so reibungslos wie möglich durchlaufen. Dabei sind wir auf Ihre Mitarbeit und auf einen guten Austausch mit Ihnen angewiesen.
Unsere Erfahrung
Wir behandeln pro Jahr über 200 Bau-Gesuche mit einer totalen Bau-Summe von deutlich mehr als 100 Millionen Franken. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen gerne zur Verfügung.
Bildung
- Die Schule findet grundsätzlich immer statt.
- Bei vorhersehbarer Abwesenheit der Lehrperson unterrichtet eine Stellvertretung die Klasse.
- Bei unvorhersehbaren Abwesenheiten gibt es ein Betreuungs-Angebot für die Schülerinnen und Schüler.
- An Team-Tagen findet kein Unterricht statt. Diese Tage werden lange im Voraus bekannt gegeben.
- Stellen Sie ein schriftliches Gesuch an die Lehrperson Ihres Kindes.
- Das Gesuch müssen Sie mindesten eine Schulwoche vor der Absenz einreichen.
- Ihr Kind muss den Schulstoff und die Hausaufgaben nacharbeiten. Informieren Sie sich dazu bei der Lehrperson.
- Die Schülerinnen und Schüler stehen pro Schuljahr 2 Joker-Tage zur Verfügung. Nicht verwendete Joker-Tage verfallen.
- An einem Joker-Tag muss das Kind nicht in den Unterricht. Es muss kein Grund angegeben werden.
- Jeder verwendete Joker-Tag gilt als ganzer Tag:
- Auch wenn der Unterricht an diesem Tag nur an einem halben Tag stattfindet.
- Auch wenn das Kind nur einen halben Tag fehlt.
- Bei besonderen Schulanlässen können Joker-Tage verweigert werden. Zum Beispiel:
- Besuchs-Tage
- Sport-Tage
- Projekt-Tage
- Projekt-Wochen
- Klassen-Lager
- Am 1. Schul-Tag nach den Sommerferien darf kein Joker-Tag bezogen werden.
- Die Schülerinnen und Schüler müssen den verpassten Schulstoff inklusive die allgemein aufgetragenen Hausaufgaben aufholen.
Reichen Sie ein Absenz-Gesuch ein.
Weniger als 2 Wochen
- Die Schulleitung bewilligt Gesuche um Abwesenheiten und Urlaube von einer Dauer bis zwei Wochen.
- Das Gesuch muss mindesten einen Monat vor der Abwesenheit an die Schulleitung geschickt werden.
Mehr als 2 Wochen
- Abwesenheiten, die länger als 2 Wochen dauern, werden von der Geschäftsleitung der Primarschule bewilligt.
- Das Gesuch muss mindesten einen Monat vor der Abwesenheit an die Schulverwaltung geschickt werden.
- Während den Pausen gibt es eine Aufsicht.
- Die Lehrpersonen nehmen an themenbezogenen Fortbildungen teil.
- Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule wird gefördert.
- Mit verschiedenen Aktivitäten und Massnahmen soll die Gemeinschaft und das Zusammengehörigkeits-Gefühl unter den Schülerinnen und Schülern gestärkt werden.
- Einmal in der Mittelstufe können die Lehrpersonen mit ihrer Klasse ein Lager durchführen.
- Das Lager findet an einem geeigneten Ort in der Schweiz statt.
- Die Schule bezahlt Reise, Unterkunft und Exkursionen.
- Die Eltern zahlen einen Verpflegungs-Beitrag von 22 Franken pro Tag
- Eine Promotion ist der Übertritt in die nächste Klasse.
- Gemeinsam entscheiden die Schulleitung, die Lehrperson und die Eltern, ob das Kind den Schritt in die nächste Klasse oder in die nächste Stufe macht.
- Die Entscheide werden bis Ende April getroffen.
- Wenn sich die Eltern und die Schule nicht einig werden, entscheidet die Schulpflege.
Eine Klasse wiederholen
- Wenn ein Kind dem Unterricht nicht folgen kann, kann es die Klasse wiederholen.
- Die gleiche Klasse kann höchsten einmal wiederholt werden.
- Die 6. Klasse der Primarstufe kann nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Provisorische Promovierung
- Ein Kind kann provisorisch promoviert werden, wenn nicht sicher ist,
- ob ein Kind dem Unterricht folgen können wird.
- ob das Kind mit sonderpädagogischen Massnahmen genügend unterstützt werden kann.
- Dabei wird eine angemessene Bewährungs-Zeit festgelegt.
Eine Klasse überspringen
- Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungs-Stand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen überspringen.
Die Telefonnummern der Schulhäuser lauten:
- Allmend: 044 863 16 60
- Hohfuri: 044 863 16 00
- Lindenhof: 044 863 16 40
- Schwerzgrueb: 044 863 16 20
Es wird eine Gesamt-Beurteilung vorgenommen. Dabei werden folgende Bereiche berücksichtigt:
- das Lernverhalten des Kindes
- den Stand des Kindes zu den Lernzielen
- das Arbeits- und Sozialverhalten
- eventuelle Fremdsprachigkeit
Die Beurteilung soll:
- das Lernen unterstützen.
- das Selbstvertrauen des Kindes stärken.
Ende Januar und am Ende des Schuljahrs werden Zeugnisse ausgestellt. Die einzelnen Zeugnis-Blätter werden in einer Zeugnis-Mappe gesammelt.
Die Lehrpersonen der Mittelstufe teilen die Schülerinnen und Schüler an dem für sie am besten geeigneten Ort ein. Dort, wo sie ihrer Auffassungsgabe und Lern-Geschwindigkeit entsprechend am besten gefördert werden.
In der 6. Klasse findet ein Orientierungs-Abend statt.
- Eltern-Abende finden im Schulhaus bzw. in der Klasse statt.
- Anfangs Jahr werden die Eltern zu einem Informations-Abend zur Zuteilung in den Kindergarten und die 1. Klasse eingeladen.
- In der Unterstufe findet der Unterricht am Vormittag in Blockzeiten statt:
- vormittags: 08:20 - 12:00 Uhr
- Der Unterricht am Nachmittag findet 2 bis 3 Mal statt.
- Eltern können Ihr Kind bei allfälligen Freistunden am Vormittag für die Blockzeiten-Betreuung anmelden.
- Die Blockzeiten-Betreuung ist kostenlos.
- Wenden Sie sich bei Problemen und Fragen an die Lehrperson.
- Wenn Konflikte im Gespräch mit der Lehrperson ungelöst bleiben, wenden Sie sich an die Schulleitung.
- Es finden jährliche Besuchs-Tage statt. Die Eltern erhalten an diesem Tag einen Einblick in den Schul-Alltag des Kindes.
- Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson Besuche in der Schule machen.
- Die Lehrpersonen sind bei vielen Anlässen auf die Mitarbeit von Eltern angewiesen. Zum Beispiel bei:
- Sport-Anlässen
- Transporten
- Exkursionen
- Klassen-Lagern
- Die Eltern-Mitwirkung ist in allen Schulhäusern organisiert.
- Interessierte Eltern melden sich bei der Schulleitung.
- Die Kindergarten-Stufe dauert in der Regel zwei Jahre.
- Je nach intellektueller und persönlicher Entwicklung des Kindes kann die Kindergarten-Stufe um 1 Jahr verkürzt oder verlängert werden.
- Kinder, die vor dem 31. Juli 4 Jahre alt werden, treten im August in den Kindergarten ein.
- Die Eltern erhalten bis Ende Dezember des Vorjahres Informationen und ein Anmelde-Formular.
Zweck der Hausaufgaben:
- Hausaufgaben ergänzen den Unterricht.
- Das Kind gewinnt Vertrauen in sein Können.
- Das Kind lernt selbstständig zu arbeiten.
- Das Kind lernt seine Zeit einzuteilen.
Wenn Ihr Kind Schwierigkeiten mit den Hausaufgaben hat oder darunter leidet. sprechen Sie mit der Lehrperson.
Französisch ist die zweite Fremdsprache, die die Kinder in der Schule lernen.
Anzahl Lektionen in der 5. + 6. Primar-Klasse: 3 Lektionen pro Woche
Englisch ist die erste Fremdsprache, die die Kinder in der Schule lernen.
Anzahl Lektionen:
- 3. + 4. Primar-Klasse: 3 Lektionen pro Woche
- 5. + 6. Primar-Klasse: 2 Lektionen pro Woche
Die Schul-Bibliotheken haben ein breites Angebot an sorgfältig ausgesuchter Kinder- und Jugend-Literatur. Sie sind unterteilt in Unterstufen-, Mittelstufen- und Sekundarstufen-Bücher.
- Ab der 1. Klasse können die Lehrpersonen mit ihren Klassen regelmässig die Schul-Bibliothek besuchen.
- Die Kinder dürfen Literatur ausleihen.
- Bis zur 4. Klasse haben die Schülerinnen und Schüler Schwimm-Unterricht.
- Bis zu diesem Zeitpunkt sollen alle Kinder schwimmen gelernt haben und sich im Wasser wohlfühlen.
- Wenn das Kind die Ziele nicht erreicht hat, kann es nach Empfehlung der Schwimm-Lehrperson einen freiwilligen Kurs besuchen.
- Das Anmelde-Formular kann bei der Schwimm-Lehrperson direkt angefordert werden.
- Die Primarschule Bülach übernimmt die Kosten des Kurses.
- Während einer Projekt-Woche beschäftigen sich die Schülerinnen und Schüler intensiv mit einem Thema.
- Die Kinder können Kontakte zu Kindern in anderen Klassen und Primarstufen knüpfen.
- Projekt-Wochen können innerhalb einer Klasse oder innerhalb des ganzen Schulhauses stattfinden.
- Der Sport-Tag findet einmal im Schuljahr statt. Er findet während der Unterrichts-Zeit statt.
- Sport-Turniere werden von der Kassen-Lehrperson ausgeschrieben. Sie finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Feuerschutz und Feuerwehr
Jedes Mitglied der Feuerwehr hat einen regulären Job. Der Feuerwehr-Dienst ist eine Neben-Tätigkeit.
Übungen
Es gibt regelmässige Übungen, damit
- die Feuerwehr-Leute immer auf dem neuesten Stand sind,
- die Qualität der Einsätze hoch bleibt,
- im Ernst-Fall richtig gehandelt wird.
Die Übungen finden an einem Abend oder manchmal auch an einem Samstag statt.
Alarmierung
Wenn es zu einem Einsatz kommt, werden die Feuerwehrleute je nach Bedarf über Pager und SMS alarmiert.
- Lösch-Dienst
- Rettung
- Bedienung von schweren Geräten
- Verkehrs-Regelung
- Führen von Einsatzfahrzeugen
- viele andere interessante Themen
Ein Alarm kann jederzeit, sogar während der Arbeitszeit, eingehen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie für einen Feuerwehr-Einsatz freizustellen. Aber oft sind Arbeitgeber kulant und positiv eingestellt auf Feuerwehr-Dienst. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und erklären Sie ihm die Vorteile, Feuerwehr-Angehörige im Betrieb zu haben. Sie können Not- und Gefahrensituationen besser einschätzen, weil Sie eine Ausbildung in Erster Hilfe haben und es gewohnt sind, in stressigen Situationen einen klaren Kopf zu bewahren.
Der Einsatz dauert oft nicht länger als eine Stunde und Sie können schnell wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Arbeitsstunden werden oft nachgearbeitet oder mit Über-Stunden verrechnet. Wenn es unmöglich ist, an einem Feuerwehr-Einsatz teilzunehmen, ist das kein Problem. Die Stützpunktfeuerwehr rechnet bei jeder Alarmierung damit, dass ein Teil der Feuerwehr-Leute verhindert ist.
Die Anzahl Einsätze der Stützpunktfeuerwehr Bülach ist unterschiedlich und beläuft sich pro Jahr auf ca. 80-130. Aber Achtung - es ist möglich, dass Du je nach Gruppe oder Aufgaben-Gebiet nicht immer alarmiert wirst.
Grundsätzlich ja. Denn um im Ernst-Fall gut vorbereitet und sicher handeln zu können, ist es wichtig, regelmässig zu üben.
Dabei sollte man mit Kameraden und Kameradinnen und verschiedenen Geräten und Fahrzeugen üben. Diese Übungen helfen, im Ernst-Fall schnell und effektiv handeln zu können. Deshalb solltest Du an allen Übungen teilnehmen.
Die Übungs-Termine werden ein Jahr im Voraus geplant. Wer wegen Ausbildungen, Weiterbildungen oder wichtigen Terminen verhindert ist, bespricht das persönlich mit dem Feuerwehr-Kommando.
Natürlich ist das möglich.
Der Gedanke hinter der Frage ist: «Ich bekomme aufgrund meiner Allergie oder meiner Diabetes während eines Einsatzes plötzlich gesundheitliche Probleme und benötige selbst rasch Hilfe.» Wenn so etwas passiert, gibt es viele Kollegen und Kolleginnen, die zur Hilfe eilen können. Manchmal ist auch ein Rettungs-Wagen vor Ort. Wichtig ist, dass man bei Untersuchungen und Übungen beim Arzt ehrlich sagt, wie man sich fühlt. Sicherheit ist in der Feuerwehr sehr wichtig. Heldentum und Selbst-Überschätzung können gefährlich sein und sind bei uns nicht angebracht.
Im Todesfall
Für die Organisation von Bestattungen ist das Bestattungsamt der Wohngemeinde zuständig.
Ausserhalb der regulären Öffnungszeiten ist die Hans Gerber AG, Bestattungsdienste, Tel. 052 355 00 11, gerne bereit zu helfen.
Bestattungsamt Bülach, Allmendstr. 6, 8180 Bülach
Tel. 044 863 11 60
Bestattungsamt Bülach, Allmendstr. 6, 8180 Bülach
Tel. 044 863 11 60
Bestattungsamt Eglisau, Obergass 17, Postfach, 8193 Eglisau
Tel. 043 422 35 02
Bestattungsamt Embrach, Dorfstr. 9, 8424 Embrach
Tel. 044 863 36 10
Bestattungsamt Freienstein-Teufen, Dorfstr. 7, 8427 Freienstein
Tel. 044 866 34 17
Bestattungsamt Glattfelden, Dorfstr. 74, 8192 Glattfelden
Tel. 044 868 32 00
Bestattungsamt Hochfelden, Gemeindehausstr. 4, 8182 Hochfelden
Tel. 043 442 35 10
Bestattungsamt Bülach, Allmendstr. 6, 8180 Bülach
Tel. 044 863 11 60
Bestattungsamt Hüntwangen, Dorfstr. 41, 8194 Hüntwangen
044 521 05 97
Bestattungsamt Lufingen, Mülistr. 1, 8426 Lufingen
Tel. 043 204 20 44
Bestattungsamt Oberembrach, Pfungenerstr. 11, 8425 Oberembrach
Tel. 044 866 26 02
Bestattungsamt Rafz, Dorfstr. 7, 8197 Rafz
Tel. 044 879 77 25
Bestattungsamt Rorbas, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas
Tel. 044 866 70 63
Bestattungsamt Stadel, Zürcherstr. 15, 8174 Stadel
Tel. 044 859 12 12
Bestattungsamt Wasterkingen, Vorwiesenstr. 172, 8195 Wasterkingen
Tel. 044 869 10 89
Bestattungsamt Weiach, Stadlerstr. 7, 8187 Weiach
Tel. 044 554 41 64
Bestattungsamt Wil, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH
Tel. 044 879 20 80
Bestattungsamt Winkel, Seebnerstr. 19, 8185 Winkel
044 864 81 11
Kultur
- Stadt-Kalender Bülach
- Veranstaltungskalender Zürcher Unterland
Die Stadt Bülach unterstützt im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten kulturelle Veranstaltungen und Projekte.
Die Stadtpolizei ist für das Ausstellen von Veranstaltungs-Bewilligungen zuständig.
Werbemöglichkeiten bei der Stadt Bülach
Werbung über Medien
Signalisations-Material kann kostenlos beim Werkbetrieb bezogen werden. Bitte melden Sie sich vorgängig beim Werkbetrieb.
Rund um Tiere
Melden Sie sich bei der Polizei: Tel. 117
Die Polizei bietet die Jagd-Aufseher auf.
Melden Sie sich bei der Polizei: Tel. 117
Die Polizei bietet die Jagd-Aufseher auf.
Sport
Die Stadt Bülach unterstützt im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten Sport-Veranstaltungen, Vereine und Projekte.
Verwaltung
Sie dürfen das Wappen der Stadt Bülach und ähnliche Zeichen verwenden. Bitte holen Sie die Zustimmung des Stadtpräsidenten oder des Stadtschreibers ein, bevor Sie das Wappen verwenden.
So gehen Sie vor: Bitte senden Sie uns ein E-Mail. Geben Sie den Verwendungs-Zweck und ein Anwendungs-Beispiel (Datei oder Link) an.
Grundlage: Stadtrats-Beschluss vom 3. Mai 2017
Personen dürfen ausserhalb des Bundesrechts das Wappen der Stadt Bülach und ähnliche Zeichen verwenden.
Es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen:
- die öffentliche Ordnung
- die guten Sitten
- geltendes Recht.
Personen, Vereine und andere Institutionen, die das Gemeinde-Wappen verwenden wollen, müssen zuerst um Zustimmung bitten. Dafür müssen sie sich an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber wenden.
Wappenschutzgesetz
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es ein Bundesgesetz zum Schutz von öffentlichen Symbolen. Das Gesetz heisst Wappenschutzgesetz (WschG). Das Gesetz schützt zum Beispiel das Schweizer-Wappen. Es regelt, wer die Wappen, Fahnen oder Bezeichnungen des Staats-Wesens zu welchem Zweck benutzen darf. Das WschG betrifft auch die Gemeinde-Wappen. Das steht in Artikel 8 Absatz 1 des WschG. Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Organisationen können anderen erlauben, ihre Wappen zu benutzen. Diese Regelung steht in Artikel 8 Absatz 5 des WschG.
Wohnen
Jeder Grundeigentümer muss Hecken, Bäume und Sträucher in seinem Garten selbst zurückschneiden. Pflanzen dürfen den Verkehr und den Strassenunterhalt nicht behindern.
Zivilschutz, Militär
Sie müssen Ihren Umzug bei der Stadtverwaltung melden. Im Kanton Zürich erfüllt diese Meldung auch die militärische Meldepflicht.
Es ist wichtig zu wissen, wer in einem Ereignisfall helfen kann. Damit schnell gehandelt werden kann.
Können Sie:
- in kurzer Zeit mehrere Mahlzeiten zubereiten?
- mehrere Personen transportieren?
- Güter transportieren?
- Unterkünfte anbieten?
- Lagerräume zur Verfügung stellen?
Wenn ja, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Danke!