Haupinhalt
Schlichtungs-Verfahren
Zuständigkeiten
Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen (zum Beispiel Kauf-Vertrag, Werk-Vertrag oder Auftrag)
Streitigkeiten aus arbeits-rechtlichen Verhältnissen (zum Beispiel betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung oder Arbeits-Zeugnis)
Streitigkeiten betreffend Erb-Recht (zum Beispiel Testaments-Anfechtung, Erbteilungs-Klagen)
Streitigkeiten bezüglich Unterhalts-Zahlungen für Kinder
Streitigkeiten unter Nachbarinnen und Nachbarn (zum Beispiel Lärm oder Bäume)
Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmtes Rechts-Verhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht
Anwesenheit
Persönliches Erscheinen
Bei einer Schlichtungs-Verhandlung müssen die betreffenden Parteien persönlich anwesend sein. Eine Begleitung ist erlaubt von:
- einer Rechts-Beiständin oder einem Rechts-Beistand
- einer Vertrauens-Person
Vertretung
Sich vertreten lassen kann:
- wer ausserhalb des Kantons Zürich oder im Ausland wohnt
- wer krank ist oder altersbedingt nicht kommen kann
- Arbeitgebende, Versichernde und Vermietende: Sie können in Streitigkeiten nach Artikel 243 ZPO eine angestellte Person oder die Liegenschafts-Verwaltung schicken. Die Vertretung muss zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sein.
Vor der Verhandlung muss eine Vollmacht eingereicht werden (Formular Vollmacht). Die Gegen-Partei muss über die Vertretung informiert werden.
Nicht Erscheinen
Wenn die klagende Partei nicht zur Schlichtungs-Verhandlung erscheint, schreibt die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandslos ab.
Wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtung kommt, gibt es keine Einigung.
Ergebnis des Schlichtungs-Verfahrens
Einigkeit
Wenn sich die Parteien während des Schlichtungs-Verfahrens einigen, kann das Verfahren aus folgenden Gründen abgeschrieben werden:
- Klage-Rückzug
- Klage-Anerkennung
- Vergleich
Uneinigkeit
Wenn sich die Parteien während des Schlichtungs-Verfahrens nicht einigen können, stellt die Friedensrichterin der klagenden Partei eine Klage-Bewilligung für das zuständige Bezirksgericht aus.
Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2000 Franken geht, kann die Friedensrichterin auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil fällen.
Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 5000 Franken geht, kann die Friedensrichterin den Parteien einen Urteils-Vorschlag unterbreiten.
Gebühren
Gesetzliche Grundlage: Gebühren-Verordnung des Obergerichts (GebV OG)
- Auskünfte: kostenlos
- Nicht vermögensrechtliche Verfahren: CHF 100.- bis CHF 850.-
- Vermögensrechtliche Verfahren: CHF 65.- bis 1240.-
Für die mutmasslichen Gebühren kann von der klagenden Partei ein Vorschuss verlangt werden.
Wenn die Friedensrichterin die Streitigkeit entscheidet oder den Partien einen Urteils-Vorschlag macht, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.
Weitere Informationen
Beratungs-Stellen für Rechts-Auskünfte
- Unentgeltliche Rechts-Auskunft des Zürcher Anwaltsverbands
- Rechts-Auskunfts-Stelle des Bezirksgerichtes Bülach
Weitere Anlaufstellen
- Schweizerischer Verband der Friedensrichter und Vermittler
- Verband der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Kantons Zürich
- Mediation Schweiz
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Kontakt
Name | Telefon | Kontakt |
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Friedensrichteramt Bülach | 044 863 11 77 | friedensrichteramt@buelach.ch |
Name |
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Persönliche Hilfe |