Mehrwertausgleich

Im 2014 hat das schweizerische Stimmvolk der Revision des Raumplanungsgesetzes zugestimmt. Mit der Revision wird insbesondere die so genannte Siedlungsentwicklung nach innen („qualitative Innenentwicklung“) gefördert. Das Wachstum der Bevölkerung soll dabei in den bestehenden Siedlungsgebieten erfolgen und nicht weiter auf Kosten von Kulturland. Da Entwickeln und Bauen in bestehenden, bebauten Gebieten komplexer ist und die Städte und Gemeinden gefordert sind, die notwendigen Infrastrukturen für die wachsende Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, hat das Gesetz die so genannte Mehrwertabgabe eingeführt.

Mehrwertausgleich - Was ist das und wie funktioniert das?

Ein Mehrwert für einen Grundeigentümer entsteht, wenn durch eine rein planerische Massnahme sein Land quasi über Nacht durch erhöhte Nutzungsmöglichkeiten mehr wert wird, also wenn beispielsweise aus einer Einfamilienhauszone eine Mehrfamilienhauszone oder aus einer Industriezone eine Wohnzone wird. Der Mehrwertausgleich ist im Bundesgesetz über die Raumplanung festgeschrieben und für den Kanton Zürich im Mehrwertausgleichgesetz und der Mehrwertausgleichsverordnung geregelt. Was der Mehrwert genau ist und wie er funktioniert ist auf der Website des Kantons Zürich kurz und übersichtlich erklärt.

Kommunaler Mehrwertausgleich in Bülach

Ein Teil dieses Mehrwertes soll von den Städten und Gemeinden für die Innenentwicklung genutzt werden können. Darunter sind Massnahmen wie z.B. Aufwertung von öffentlichen Parks, Verbesserung der Zugänglichkeit zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und viele mehr zu verstehen. Auf kommunaler Ebene müssen Städte und Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen in einem vorgegebenen Rahmen festlegen, wie hoch die Mehrwertabgabe sein soll und ab welcher Grundstücksfläche die Mehrwertabgabe erhoben wird. Für die Stadt Bülach hat das Stadtparlament den Mehrwertausgleich in der Bau- und Zonenordnung BZO verankert und in einer Verordnung zum kommunalen Mehrwertausgleichsfond geregelt. Die Verordnung regelt die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Mehrausgleichsfonds sowie das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen.

Der Abgabesatz für den kommunalen Mehrwertausgleich beträgt 30%. Die Mindestfreifläche ist auf 1'200 Quadratmeter festgesetzt.

Abzüge bei der Berechnung des Mehrwertausgleichs

Welche Planungskosten für die Bereichnung des Mehrwertausgleichs geltend gemacht werden können, ist im Merkblatt zu den abzugsberechtigten Planungskosten unten zusammengefasst.